OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2012
17 U 108/09
Normen:
HGB § 377 Abs. 5; BGB § 438 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 537/05

Arglistiges Verschweigen von Mängeln eines DrucksystemsZulässigkeit der Übertragung der Beweisaufnahme auf den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 17 U 108/09

DRsp Nr. 2018/16069

Arglistiges Verschweigen von Mängeln eines Drucksystems Zulässigkeit der Übertragung der Beweisaufnahme auf den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

1. Wer "auf gut Glück" bzw. "ins Blaue hinein" von der Eignung eines Drucksystems zur Verarbeitung von 40 Gramm je Meter/2-Papier ausgeht, ohne diese Annahme auf belastbare Testergebnisse oder Freigabeerklärungen stützen zu können, verschweigt dem Käufer des Systems arglistig einen Mangel. 2. Die Übertragung der Beweisaufnahme auf den vorbereitenden Einzelrichter gem. § 527 Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn von vornherein abzusehen ist, dass es bei der Beweiswürdigung auf den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen ankommen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 537/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. - - - - - 26. 2. 3.