OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2008
2 U 20/05
Normen:
ZPO § 945 ; BGB § 839 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 71 ; AO § 324 ; VwGO § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 499/03 - 11.03.2005,

Arrestanordnung des Finanzamtes gegen Geschäftsführer des Schuldners - Schadensersatz wegen unzureichender Bezeichnung des Arrestgrundes

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 2 U 20/05

DRsp Nr. 2008/15354

Arrestanordnung des Finanzamtes gegen Geschäftsführer des Schuldners - Schadensersatz wegen unzureichender Bezeichnung des Arrestgrundes

In einer Arrestanordnung des Finanzamtes ist der zu sichernde Arrestanspruch auch im Hinblick auf den Haftungsgrund des Antragsgegners genau zu bezeichnen. Auf den Tenor des Einspruchsbescheides kann zur Auslegung des Tenors der Arrestanordnung nicht zurückgegriffen werden. Ist die Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Steuerschuldnerin aus §§ 69, 71 AO nur im Tenor des Einspruchsbescheides bereits angedeutet, hat dies keine Auswirkungen auf die Arrestanordnung, wenn sich diese nicht ausdrücklich auf diesen Haftungsgrund bezieht. Kommt es dennoch zur Vollstreckung der Arrestanordnung, kann dies Amtshaftungsansprüche begründen.

Normenkette:

ZPO § 945 ; BGB § 839 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 71 ; AO § 324 ; VwGO § 42 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.