FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 01.03.2005
1 K 246/04
Normen:
AO § 324 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Arrestanordnung; Erledigung der Hauptsache; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Sachantrag; Arrestanordnung vom 23. August 2004

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 246/04

DRsp Nr. 2005/8898

Arrestanordnung; Erledigung der Hauptsache; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Sachantrag; Arrestanordnung vom 23. August 2004

1. Sobald über die den Gegenstand des Arrests bildende Steuerforderung ein Steuerbescheid ergangen ist, bedarf es der Arrestanordnung nicht mehr. Mit der Überleitung in das Vollstreckungsverfahren wird die Arrestanordnung gegenstandslos. Die gegen die Arrestanordnung gerichtete Anfechtungsklage ist dann erledigt. 2. Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann in einem solchen Falle nur noch durch den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden. Fehlt hierzu das Rechtsschutzbedürfnis, hat das die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zur Folge, solange der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält. Für eine ausdrückliche Erledigungsentscheidung besteht dann kein Anlass.

Normenkette:

AO § 324 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt - soweit ersichtlich - ein Unternehmen der Immobilienverwaltung.