Mit notarieller Urkunde vom 23.10.1997 (UR-Nr. ... des Notars S in L) erwarb die Klägerin das Grundstück B in I. Die Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten beliefen sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf 17.556.188,46 DM. In den Jahren 1998 bis 2001 vermietete die Klägerin das Grundstück an die Firma D GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 26.12.2001 (UR-Nr. ... des Notars Dr. S1 in M) veräußerte sie das Grundstück mit Wirkung vom 31.12.2001 an die vormalige Mieterin.
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