I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die der Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu berechnen sind.
Die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin hatten getrennt Einspruch eingelegt gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 vom 12. Juni 2006 und 2005 vom 5. September 2007. Der Erinnerungsführer hat über die getrennt erhobenen Einsprüche durch gemeinsame Einspruchsentscheidung vom 20. September 2007 entschieden. Darin hat er die Umsatzsteuerfestsetzungen zu Lasten der Erinnerungsgegnerin erhöht.
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