Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag
FG Köln, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 8 K 4784/03
DRsp Nr. 2006/29588
Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32cEStG bei Verlustrücktrag
1. Die von der Finanzverwaltung über das bundeseinheitliche Berechnungsprogramm und über die dieses erläuternden OFD-Schreiben im Wege der Analogie zu § 34EStG erfolgte ergänzende Rechtsfortbildung bzgl. der feststehenden Begriffe "gewerbliche Einkünfte" und "Summe der Einkünfte" im Rahmen von § 32cEStG ist rechtswidrig.2. Nach § 32c Abs. 2EStG ist ein Verlustrücktrag nach § 10d bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 32cEStG nicht vorgesehen.3. Konsequenz aus dem Anknüpfen der Verhältnisrechnung gemäß § 32c Abs. 3EStG an § 2 Abs. 3EStG ist, dass alle später im Berechnungsverfahren der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge, wie der Verlustrücktrag nach § 10dEStG, für die Bestimmung des gewerblichen Anteils am zu versteuernden Einkommen keine Rolle spielen.