FG München - Urteil vom 12.08.2008
3 K 4289/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Arten der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten; private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen

FG München, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 4289/06

DRsp Nr. 2008/21226

"Arten" der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten; private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen

1. Eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten liegt vor, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist (mindestens eine Stunde). 2. Von einer wesentlichen Zeitersparnis ist auszugehen, wenn sich der erforderliche Zeitaufwand um mindestens eine Stunde täglich vermindert. 3. Der Umzug kann aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen; dies hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab. 4. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die überwiegende berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für den Umzug.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.

I.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.