EuGH - Beschluss vom 06.07.2006
Rs C-18/05
Normen:
EG Art. 234 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c erster Teil ;

Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte - Steuerrecht

EuGH, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-18/05

DRsp Nr. 2006/26549

Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte - Steuerrecht

»Artikel 13 Teil B Buchstabe c erster Teil der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für den Wiederverkauf von Gegenständen gilt, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreiten Tätigkeit erworben wurden, sofern für die anlässlich des ersten Erwerbs dieser Gegenstände entrichtete Mehrwertsteuer kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c erster Teil ;

Entscheidungsgründe: