Artikel 104 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 104 AEUV (Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Vereinbarungen)

Artikel 104 (Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Vereinbarungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 84 EGV) Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.