Artikel 11 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 11 ScheckG (Vertreter (ohne Vertretungsmacht))

Artikel 11 (Vertreter (ohne Vertretungsmacht))

ScheckG ( Scheckgesetz )

1Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.