Artikel 111 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 111 AEUV (Rückvergütung)

Artikel 111 (Rückvergütung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 91 EGV) Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.