Artikel 115 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 115 AEUV (Harmonisierungsmaßnahmen im besonderen Gesetzgebungsverfahren)

Artikel 115 (Harmonisierungsmaßnahmen im besonderen Gesetzgebungsverfahren)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 94 EGV) Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.