Artikel 118 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 118 AEUV (Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums)

Artikel 118 (Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene. 1Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel fest. 2Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.