Artikel 157 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 2022-06-03

Artikel 157 2006-112-EG (Steuerbefreite Umsätze mit einer Regelung für andere Lager)

Artikel 157 (Steuerbefreite Umsätze mit einer Regelung für andere Lager)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien: a) die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen; b) die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelung vorsehen, wenn diese Waren zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.