Artikel 187 EGV

Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21

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Artikel 187

EGV ( EG-Vertrag )

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung ~der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.