Artikel 229 § 51 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 229 § 51 EGBGB Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Artikel 229 § 51 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.