Artikel 229 § 55 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 229 § 55 EGBGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Artikel 229 § 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

§ 1631 e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch auf Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung anzuwenden, deren Behandlung vor dem 22. Mai 2021 durchgeführt worden ist, wenn die Aufbewahrungsfrist nach § 630 f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 22. Mai 2021 abgelaufen ist.