Artikel 250 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 250 AEUV (Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit)

Artikel 250 (Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 219 EGV) Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.