Artikel 303 EGStGB
FNA: 450-16
Fassung vom: 02.03.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

Artikel 303 EGStGB Führungsaufsicht

Artikel 303 Führungsaufsicht

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden. (2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68 f. des Strafgesetzbuches nicht ein.