Artikel 31 EWG 77/388
FNA: 77/388/EWG
Fassung vom: 17.05.1977
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1977-05-17

Artikel 31 77/388/EWG Rechnungseinheit

Artikel 31 Rechnungseinheit

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Die in dieser Richtlinie verwendete Rechnungseinheit ist die in dem Beschluß 75/250/EWG definierte Europäische Rechnungseinheit ("ERE"). (2) Bei der Umrechnung dieser Rechnungseinheit in nationale Währungen können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 v.H. auf- oder abrunden.