Artikel 31 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 31 ScheckG (Abrechnungsstelle)

Artikel 31 (Abrechnungsstelle)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.