Artikel 312 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1 vom 2022-06-03

Artikel 312 2006-112-EG (Verkaufspreis; Einkaufspreis)

Artikel 312 (Verkaufspreis; Einkaufspreis)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Verkaufspreis" ist die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschließlich der unmittelbar mit dem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie der Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer dem Erwerber in Rechnung stellt, mit Ausnahme der in Artikel 79 genannten Beträge; 2. "Einkaufspreis" ist die gesamte Gegenleistung gemäß der Begriffsbestimmung unter Nummer 1, die der Lieferer von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.