Artikel 45 a GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 2022-12-19

Artikel 45 a GG (Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung)

Artikel 45 a (Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2) 1Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.