Artikel 50 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 50 WG (Aushändigung der Wechselpapiere)

Artikel 50 (Aushändigung der Wechselpapiere)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden. (2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.