Artikel 62 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 62 WG (Quittung und Herausgabe der Papiere)

Artikel 62 (Quittung und Herausgabe der Papiere)

WG ( Wechselgesetz )

(1) 1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. 2Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. (2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.