Artikel 72 DSGVO
FNA: 204-3-0-0-16
Fassung vom: 27.04.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-04-27

Artikel 72 DSGVO Verfahrensweise

Artikel 72 Verfahrensweise

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.