Artikel 93 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 93 AEUV (Beihilfen)

Artikel 93 (Beihilfen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 73 EGV) Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.