Artikel 98 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 98 WG (Verlust/Diebstahl des Wechsels)

Artikel 98 (Verlust/Diebstahl des Wechsels)

WG ( Wechselgesetz )

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.