LG Hamburg, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 31/20
Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationWerbliche Angaben in einer KapitalmarktinformationNachkommen einer PublizitätspflichtUnternehmenswerbung als heilmittelwerberechtlich nicht relevante Absatzwerbung
OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 98/20
DRsp Nr. 2022/5527
Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationWerbliche Angaben in einer KapitalmarktinformationNachkommen einer PublizitätspflichtUnternehmenswerbung als heilmittelwerberechtlich nicht relevante Absatzwerbung
Orientierungssätze:1. Mit Schilderungen über die unternehmensspezifische Situation mit Angaben über den Produktions- und Leistungsbereich sowie Prognose-, Forschungs- und Entwicklungsberichte in Geschäftsberichten kommen Kapitalgesellschaften ihrer Publizitätspflicht (§§ 264, 289HGB) nach. Derartige Berichte sind als Unternehmenswerbung und nicht als heilmittelwerberechtlich relevante Absatzwerbung zu qualifizieren, selbst wenn darin Arzneimittel genannt und deren Anwendungsspektrum sowie der erwartete wirtschaftliche Erfolg umschrieben werden.
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