LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2017
L 1 KR 80/14 KL
Normen:
SGB V § 35 Abs. 5 S. 1 und S. 3-5;

ArzneimittelrechtAbsenkung eines FestbetragesFestbetragsgruppe Levothyroxin-NatriumAnpassung an eine veränderte MarktlageBestimmung der Maßzahl

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 80/14 KL

DRsp Nr. 2017/6913

Arzneimittelrecht Absenkung eines Festbetrages Festbetragsgruppe Levothyroxin-Natrium Anpassung an eine veränderte Marktlage Bestimmung der Maßzahl

1. Ziel einer Überprüfung der Festbeträge ist nach § 35 Abs. 5 S. 3 SGB V ihre Anpassung an eine veränderte Marktlage. 2. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V muss der Festbetrag eine ausreichende Arzneimittelversorgung der gesetzlich Krankenversicherten sicherstellen. Um dies zu erreichen, sind die Festbeträge nach § 35 Abs. 5 Satz 4 SGB V so festzusetzen, dass sie den höchsten Abgabepreis des unteren Preisdrittels eines Arzneimittels nicht übersteigen. 3. Zusätzlich verlangt das Gesetz in § 35 Abs. 5 S. 5 SGB V zwingend, dass mindestens ein Fünftel aller Verordnungen und ein Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein müssen und die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert von 160 nicht überschreiten. 4. Der nach § 35 Abs. 5 Satz 5 SGB V zu bestimmende Wert ist die sogenannte Maßzahl; die Maßzahl kann rechnerisch jeden beliebigen Wert zwischen 0 und 200 erreichen, je höher sie ausfällt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass ein Versicherter tatsächlich zum Festpreis mit einem Arzneimittel versorgt werden wird.

Die Klage wird abgewiesen.