LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2017
L 1 KR 67/14 KL
Normen:
SGB V § 35 Abs. 3 S. 1; SGB V § 35 Abs. 5 S. 3; SGB V § 35 Abs. 1 S. 2- 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12;

ArzneimittelrechtAnpassung von FestbeträgenArzneimittel Medikinet®Zweistufiges Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 67/14 KL

DRsp Nr. 2017/6897

Arzneimittelrecht Anpassung von Festbeträgen Arzneimittel Medikinet® Zweistufiges Verfahren

1. Die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel ist in einem zweistufigen Verfahren geregelt. Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. 2. Nach der Definition des BSG ist ein Arzneimittel dann wegen seiner im Vergleich zu anderen wirkstoffgleichen Bioverfügbarkeit "für die Therapie bedeutsam", wenn es zur Behandlung von Versicherten durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht gleichwertig ersetzt werden kann, es also für die ärztliche Therapie bestimmte Erkrankungen generell oder auch nur in bestimmten, nicht seltenen Konstellationen verzichtbar ist. 3. Soweit die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB V dazu führt, dass Arzneimittel für unterschiedliche Indikationen in eine Festbetragsgruppe der Nr. 1 zusammengefasst werden können, weil sie denselben Wirkstoff haben, obgleich dadurch die Therapiemöglichkeit eingeschränkt wird, kann dies aus Sicht des betroffenen Versicherten zu einer Leistungseinschränkung führen. 4. Eine Verletzung des Rechts des Arzneimittelherstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG scheidet aber aus, da dieser Regelung alle Wettbewerber gleichermaßen ausgesetzt sind.