1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Februar 2021 abgeändert.
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,- Euro für jeden Fall des Zuwiderhandelns untersagt, gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern zu erklären, dass die Arzneimittel-Rahmenvorgabe 2021 generell die Verordnung zugelassener Therapieallergen-Präparate empfiehlt.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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