KG - Urteil vom 01.07.2019
20 U 103/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3/09

Arzthaftung wegen fehlerhafter nachgeburtlicher intensivärztlicher BehandlungHöhe des Schmerzensgeldes bei schwerer geistiger Behinderung mit Sprachsprechstörung und motorischen Störungen aufgrund nachgeburtlichen Sauerstoffmangels

KG, Urteil vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 103/13

DRsp Nr. 2021/2494

Arzthaftung wegen fehlerhafter nachgeburtlicher intensivärztlicher Behandlung Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer geistiger Behinderung mit Sprachsprechstörung und motorischen Störungen aufgrund nachgeburtlichen Sauerstoffmangels

Ist die Atmung eines neugeborenen Kindes unmittelbar nach der Geburt insuffizient, so stellt es sich als grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr dar, wenn über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vergeblich versucht wird, das Kind mittels einer Maske zu beatmen. 2. Kommt es aufgrund unzureichender Atmung unmittelbar nach der Geburt zu einer schweren geistigen Behinderung des Kindes mit Sprachsprechstörung und motorischen Störungen, rechtfertigt ein Schmerzengeld in Höhe von 375.000 EUR, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund einer Chromosomenanomalie des Kindes ohnehin eine leichte geistige Behinderung eingetreten wäre.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.3.13 - 6 O 3/9 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.12.09 zu zahlen.