Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. gegen das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 5. und 6. wird das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagten zu 5. und 6. wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. und 6. und die Beklagten zu 1. bis 4. 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im vollen Umfang.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. bis 4. dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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