FG Nürnberg - Urteil vom 10.01.2008
VII 75/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;

Arztpraxis eines Apothekers als notwendiges Betriebsvermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VII 75/05

DRsp Nr. 2008/5930

Arztpraxis eines Apothekers als notwendiges Betriebsvermögen

Die von einem Apotheker erworbenen Arztpraxen dienen dem Betrieb seiner nahe gelegenen Apotheke und zählen daher zum notwendigen Betriebsvermögen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Arztpraxen zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke und die daraus resultieren Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.

Der Kläger betrieb im Jahr 1998 eine Apotheke in 1, 2 und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Gebäude, 2 in 1 befinden sich außer der vom Kläger im Erdgeschoss betriebenen Apotheke drei Arztpraxen in den oberen Stockwerken. Eigentümerin war bis zu ihrem Tod im Januar 1998 Frau A. Das Erdgeschoss hatte sie an den Kläger und die Arztpraxen an verschiedene Ärzte vermietet. Der Kläger hatte als langjähriger Nutzer des Gebäudes seit 1981 ein notariell verbrieftes Ankaufsrecht.