Streitig ist, ob Arztpraxen zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke und die daraus resultieren Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Der Kläger betrieb im Jahr 1998 eine Apotheke in 1, 2 und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Gebäude, 2 in 1 befinden sich außer der vom Kläger im Erdgeschoss betriebenen Apotheke drei Arztpraxen in den oberen Stockwerken. Eigentümerin war bis zu ihrem Tod im Januar 1998 Frau A. Das Erdgeschoss hatte sie an den Kläger und die Arztpraxen an verschiedene Ärzte vermietet. Der Kläger hatte als langjähriger Nutzer des Gebäudes seit 1981 ein notariell verbrieftes Ankaufsrecht.
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