LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2023
L 1 KR 461/21
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2 S. 1; BÄO § 3 Abs. 3; BÄO § 3 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1557/20

Arztvorbehalt bezüglich einer KrankenhausbehandlungVergütung nichtärztlicher Heilbehandler durch die gesetzliche Krankenversicherung bei einer KrankenhausbehandlungErfüllung des Arztvorbehalts durch Behandler bei absolviertem Studium im Ausland aber fehlender Approbation in Deutschland

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 461/21

DRsp Nr. 2023/8983

Arztvorbehalt bezüglich einer Krankenhausbehandlung Vergütung nichtärztlicher Heilbehandler durch die gesetzliche Krankenversicherung bei einer Krankenhausbehandlung Erfüllung des Arztvorbehalts durch Behandler bei absolviertem Studium im Ausland aber fehlender Approbation in Deutschland

1. Zwingende Voraussetzung einer ärztlichen Krankenhausbehandlung ist es, dass der Behandler Arzt im berufsrechtlichen Sinne ist. Dieser Arztvorbehalt beinhaltet einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der nicht ärztlich angeleiteten selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten.2. Eine Heilpraktikerin, die in der Volkrepublik China ein Studium der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) absolviert hat, jedoch nicht über eine ärztliche Approbation nach deutschen Vorschriften verfügt, ist nicht "Arzt" iSd § 15 Abs 1 S 1 SGB V.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2 S. 1; BÄO § 3 Abs. 3; BÄO § 3 Abs. 3a;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Behandlungskosten.

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Januar 2014 hat er das Verfahren der Kostenerstattung anstelle des Sachleistungsprinzips gewählt.