FG Rheinland-Pfalz vom 26.07.2000
1 K 1195/99
Fundstellen:
DB 2001, 949
EFG 2001, 367

Asbestsanierung bei selbst genutzten Einfamilienhaus

FG Rheinland-Pfalz, vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 1195/99

DRsp Nr. 2001/8903

Asbestsanierung bei selbst genutzten Einfamilienhaus

Bei einem 14 Jahre alten, selbst genutzten Einfamilienhaus können Aufwendungen für eine Asbestsanierung (hier: Erneuerung der Außenfassade mit Vollwärmedämmung) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch amtliches Gutachten nachgewiesen worden ist, dass die Außenfassade tatsächlich Asbestfeinstaubquellen enthält und diese im Innern des Hauses eine gesundheitsgefährdende Asbestfaserkonzentration verursachen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen von rund 35.676,-- DM im Zusammenhang mit der Erneuerung der Fassade eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.