Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.
Die Klägerin ist die Studentenschaft der Universität X, früher Gesamthochschule X (GH). Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ Abs. Hessisches Hochschulgesetz -- vom 6. Juni 1978 in der Fassung vom 28. März 1995, GVBl I 1995, 294 ff.; § Abs. Satz 2 vom 03.11.1998, GVBl I 1998, 431 ff.; nunmehr § Abs. Satz 2 vom 03.11.1998 in der Fassung vom 31.07.2000, GVBl I 2000, 374 ff., im Folgenden n. F.). Grundlage für die Arbeit der Studentenschaft und ihrer Organe war in den Streitjahren 1997 bis 2000 darüber hinaus die mit Erlass des Hessischen Kultusministers vom 18.03.1993 genehmigte Satzung der Studentenschaft der Gesamthochschule X(im Folgenden: Satzung; Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz. - vom 19.04.1993, Seite 950 ff.), die erst durch die am 24.03.2003 genehmigte Satzung der Studentenschaft der Universität X aufgehoben wurde (§ 34 der Satzung, StAnz. vom 07.04.2003, Seite 1417 ff.).
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