BFH - Beschluss vom 05.06.2003
I B 168/02
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1412

AStG-Recht; nachträglicher Ausgleich von Einkunftsminderungen i.S.v. § 1 AStG

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen I B 168/02

DRsp Nr. 2003/11460

AStG -Recht; nachträglicher Ausgleich von Einkunftsminderungen i.S.v. § 1 AStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei denen in Tz. 8.3.1 des BMF-Schr. v. 23.2.1983 (BStBl I 1983, 218) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zugelassenen außerbilanziellen Verrechnungen des Berichtigungsbetrages gem. § 1 AStG um eine sachliche Billigkeitsmaßnahme i.S.d. § 163 AO handelt.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG. Diese war im Streitjahr 1996 Mehrheitsgesellschafterin einer koreanischen Ltd. Zwischen der GmbH & Co. KG und der Ltd. bestand ein technischer Lizenzvertrag, der als Lizenzgebühr 3 v.H. des Nettoverkaufspreises für jeden Verkauf von Lizenzerzeugnissen vorsah. Diese Lizenzgebühren wurden auch im Streitjahr gezahlt.

Bei Durchführung einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) fest, dass die GmbH & Co. KG in den Jahren 1989 bis 1993 für die Ltd. Kosten von 1,2 Mio. DM übernommen hatte, die nicht erstattet worden waren. Das FA rechnete deswegen in 1993 --einem Verlustjahr-- außerhalb der Bilanz einen entsprechend hohen Ausgleichsposten gemäß § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) hinzu.