I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG. Diese war im Streitjahr 1996 Mehrheitsgesellschafterin einer koreanischen Ltd. Zwischen der GmbH & Co. KG und der Ltd. bestand ein technischer Lizenzvertrag, der als Lizenzgebühr 3 v.H. des Nettoverkaufspreises für jeden Verkauf von Lizenzerzeugnissen vorsah. Diese Lizenzgebühren wurden auch im Streitjahr gezahlt.
Bei Durchführung einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) fest, dass die GmbH & Co. KG in den Jahren 1989 bis 1993 für die Ltd. Kosten von 1,2 Mio. DM übernommen hatte, die nicht erstattet worden waren. Das FA rechnete deswegen in 1993 --einem Verlustjahr-- außerhalb der Bilanz einen entsprechend hohen Ausgleichsposten gemäß § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) hinzu.
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