VGH Hessen - Beschluss vom 16.01.2018
4 E 805/17.A
Normen:
AsylVfG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 3; VwGO § 165;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1625/16

ASYLVERFAHREN; BESCHWERDE; KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN; VERGÜTUNGSFESTSETZUNGSVERFAHREN

VGH Hessen, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 4 E 805/17.A

DRsp Nr. 2018/1901

ASYLVERFAHREN; BESCHWERDE; KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN; VERGÜTUNGSFESTSETZUNGSVERFAHREN

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 164, 165 VwGO gilt der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG.2. Ob der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 3 RVG gilt, kann offen bleiben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 2017 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylVfG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 3; VwGO § 165;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - gegeben ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rdnr. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 165 Rdnr. 4).

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 15. August 2016 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist.