FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.1998
5 K 3314/97
Fundstellen:
DB 1999, 562
EFG 1999, 175

Atypisch stille Beteiligung an schweizer Kapitalgesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.1998 - Aktenzeichen 5 K 3314/97

DRsp Nr. 2001/3187

Atypisch stille Beteiligung an schweizer Kapitalgesellschaft

Gewinnanteile an einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer schweizerischen Aktiengesellschaft bei Anwendung des DBA Deutschland-Schweiz unter Art. 7 oder unter Art. 10 DBA Deutschland-Schweiz fallen.

Der Kläger war vom Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1986 über einen in der Schweiz ansässigen Treuhänder an der ..., Schweiz, als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Im Jahr 1974 wurde die ... in ... umbenannt. Durch das Gesellschaftsverhältnis wurde für den Kläger nicht nur eine Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens, sondern auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Unternehmens begründet.

Die dem Kläger zuzurechnenden Gewinnanteile aus dieser atypisch stillen Beteiligung wurden über einen Zeitraum von zwölf Jahre hinweg (1972 - 1983) für Zwecke der deutschen Besteuerung als Einkünfte aus einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte gem. Art. 7 i.V.m. Art. 24 I Abs. 1 Nr. 1 a DBA Deutschland/Schweiz unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer ausgenommen.