FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2006
7 K 2887/05 G
Normen:
BGB § 133 § 157 ; HGB § 118 § 233 § 362 ; GmbHG § 51a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 704

Atypisch stille Beteiligung; Unmittelbarer Einfluss; Geschäftsführung; Stark ausgeprägt; Unternehmerinitiative; Vertragsauslegung; Qualifizierte Schriftformklausel; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Gesamtbild - Abgrenzung der atypischen von der typisch stillen Gesellschaft bei weitreichenden Mitwirkungsrechten

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 7 K 2887/05 G

DRsp Nr. 2007/9088

Atypisch stille Beteiligung; Unmittelbarer Einfluss; Geschäftsführung; Stark ausgeprägt; Unternehmerinitiative; Vertragsauslegung; Qualifizierte Schriftformklausel; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Gesamtbild - Abgrenzung der atypischen von der typisch stillen Gesellschaft bei weitreichenden Mitwirkungsrechten

1. Eine stille Beteiligung an einer GmbH ist auch bei schwach ausgebildetem Unternehmerrisiko infolge der stark ausgeprägten Unternehmerinitiative als atypisch zu qualifizieren, wenn dem - zugleich zu rund 30 % am Stammkapital beteiligten - Gesellschafter das Sonderrecht eingeräumt wird, die Person des alleinvertretungs-berechtigten Geschäftsführers zu bestimmen. 2. Bei einer unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffenen qualifizierten Schriftformklausel ist für die Beurteilung des vereinbarten Beteiligungsverhältnisses ausschließlich der schriftlich abgeschlossene Vertrag maßgeblich. 3. Eine in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ("Sideletter") enthaltene Vertragsergänzung wird durch das Schweigen des Empfängers nicht verbindlich, wenn die Gegenseite vorher weitere Verhandlungen abgelehnt hat.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; HGB § 118 § 233 § 362 ; GmbHG § 51a ;

Tatbestand: