BFH - Urteil vom 03.02.2000
III R 4/97
Normen:
AO § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1, § 88 Abs. 1, §§ 89, 110, 180 Abs. 1 Nr. 2 a, 2 b; BGB §§ 133, 157 ; InvZulG 1991 § 6 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 888

Atypisch stille Gesellschaft: Antrag auf Investitionszulage

BFH, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen III R 4/97

DRsp Nr. 2000/3702

Atypisch stille Gesellschaft: Antrag auf Investitionszulage

Für die Inanspruchnahme der Investitionszulage ist bei der atypischen stillen Gesellschaft zu beachten, dass zwischen der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung der atypischen stillen Gesellschaft und der davon abweichenden verfahrensmäßigen Antragsberechtigung des Inhabers des Handelsgeschäfts zu unterscheiden ist. In dem Antragsvordruck für die Gewährung einer Investitionszulage muss daher die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte bezeichnet werden.

Normenkette:

AO § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1, § 88 Abs. 1, §§ 89, 110, 180 Abs. 1 Nr. 2 a, 2 b; BGB §§ 133, 157 ; InvZulG 1991 § 6 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts X (Wohnsitz-FA) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1992 zunächst als Einzelunternehmer ein Vermessungsbüro, welches er zum 1. September 1992 nach Verlegung der Betriebsräume auch bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) als Einzelunternehmen angemeldet hatte. Das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Am 24. Oktober 1992 traf der Kläger (A.) mit Herrn Dr. B. folgende privatschriftliche Vereinbarung: