Streitig ist die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage iSd § 7 g EStG.
Der Kläger beteiligte sich mit notariellem Vertrag vom 21.12.1999 an dem Unternehmen der dort als Inhaber bezeichneten SRG Blechbearbeitung GmbH in Z (im folgenden SRG) im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft als stiller Gesellschafter.
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