1. Die Klage der Kläger zu 2. und 3. ist unzulässig, weil diese Kläger kein außergerichtliches Vorverfahren durchgeführt haben, § 44 FGO, und die Voraussetzungen für eine Behandlung ihrer Klage als Sprungklage nach § 45 FGO nicht vorliegen. Zudem sind die Kläger zu 2 und 3. nicht klagebefugt, § 48 Abs. 1 Nr.1 FGO.
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