Das Beschwerdeverfahren des Klägers und Beschwerdeführers zu 4. wird eingestellt, nachdem dieser das Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. bis 3. (Kläger zu 1. bis 3.) ist nicht begründet.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht weder von der Entscheidung des Senats vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90 (BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59) ab, noch sind die von den Klägern zu 1. bis 3. aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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