BFH - Beschluss vom 03.02.2003
VIII B 39/02
Normen:
AO §§ 122 171 Abs. 4 § 193 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1028
DStRE 2003, 944

Atypisch stille Gesellschaft, Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 39/02

DRsp Nr. 2003/8420

Atypisch stille Gesellschaft, Prüfungsanordnung

1. Eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist an den Geschäftsinhaber zu richten. Davon ist auszugehen, wenn die Ap bei diesem angeordnet wird.2. Die atypisch stille Gesellschaft ist trotz ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung für die Durchführung einer Ap als fortbestehend zu behandeln.

Normenkette:

AO §§ 122 171 Abs. 4 § 193 ;

Gründe:

Das Beschwerdeverfahren des Klägers und Beschwerdeführers zu 4. wird eingestellt, nachdem dieser das Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. bis 3. (Kläger zu 1. bis 3.) ist nicht begründet.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht weder von der Entscheidung des Senats vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90 (BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59) ab, noch sind die von den Klägern zu 1. bis 3. aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.