FG Bremen - Urteil vom 24.02.2000
499114K 1
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStR 1996 R 180 Abs. 1 ;

Au-pair-Aufenthalt einer Abiturientin in den USA als Berufsausbildung für eine angestrebte Tätigkeit im internationalen Hotelmanagement

FG Bremen, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 499114K 1

DRsp Nr. 2001/8713

Au-pair-Aufenthalt einer Abiturientin in den USA als Berufsausbildung für eine angestrebte Tätigkeit im internationalen Hotelmanagement

1. Strebt eine Abiturientin später eine Tätigkeit im internationalen Hotelmanagement an, kann ein zur Vorbereitung darauf vorher angetretener Au-pair-Aufenthalt in den USA auch dann zur "Berufsausbildung" im kindergeldrechtlichen Sinne gehören, wenn die Tochter in den USA lediglich -nicht fachspezifische- Vorlesungen über amerikanische Geschichte (2,5 Stunden Unterricht pro Woche) besucht und ansonsten an keinem weiteren Sprachunterricht teilnimmt (vgl. umfangreiche Rechtsprechungs- und Literaturnachweise zum Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 a EStG). Zur Berufsausbildung können auch Monate während des Au-pair-Aufenthalts gehören, in denen -wegen unterrichtsfreier Zeit am College- keine Vorlesungen besucht werden. 2. Sprachaufenthalte im Ausland können grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsziel und -inhalt von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden, wie z.B. beim Besuch einer allgemeinbildenen Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität.