FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2011
5 K 1304/07
Normen:
AO § 160 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 831

Auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen kein Vorsteuerabzug aus vorgeschobenen Strohmanngeschäften

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 5 K 1304/07

DRsp Nr. 2012/2832

Auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen kein Vorsteuerabzug aus vorgeschobenen Strohmanngeschäften

1. Aus Rechnungen von Scheinfirmen scheidet der Betriebsausgabenabzug wegen fehlender Benennung der Zahlungsempfänger auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Scheinfirmen aus. Im Bereich der – für Schwarzarbeit besonders anfälligen – Bauwirtschaft ist grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden. 2. Ein nur zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Das ist der Fall, wenn sich der Strohmann und der Leistungsempfänger einig sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Strohmanns ist dann nicht zu gewähren.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand