FG Berlin - Urteil vom 25.03.2002
9 K 9384/01
Normen:
AO § 165 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1050

Auch für die Verpflichtungsklage ist Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich

FG Berlin, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 9384/01

DRsp Nr. 2002/13574

Auch für die Verpflichtungsklage ist Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich

1. Auch die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO erfordert als Zulässigkeitsvoraussetzung die Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens. 2. Gem. § 44 Abs. 1 FGO muß das außergerichtliche Vorverfahren "denselben Fall" betreffen wie das Klageverfahren, d. h. der Streitgegenstand des Vorverfahrens und des Klageverfahrens muß identisch sein. 3. Zum Unterschied zwischen dem mit der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage verfolgten Begehren.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau vom Beklagten für die Streitjahre 1989 bis einschliesslich 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Bescheide ergingen wie folgt:

Erstveranlagung: 8. 12. 1992 1. 2. 1993 19. 5. 1995 19. 5. 1995 19. 5. 1995 5. 3. 1998

Änderungsbescheide: 3. 11. 1995 2. 11. 1993 3. 4. 1998

3. 11. 1995

23. 10. 1998

3. 12. 1998

23. 3. 2001 23. 3. 2001 23. 3. 2001 3. 4. 2001