BFH - Urteil vom 17.07.2008
I R 84/04
Normen:
DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ; EStG (1997 a.F.) § 2a Abs. 3 ; EG Art. 43 Art. 56 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 312/03

Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg; Bindung des BFH an Tatsachenfeststellungen des FG auch bei Bestätigung eines Sachverhalts vor dem EuGH

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I R 84/04

DRsp Nr. 2008/17541

Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg; Bindung des BFH an Tatsachenfeststellungen des FG auch bei "Bestätigung" eines Sachverhalts vor dem EuGH

»1. Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen. 2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE I 2005, 10837).«

Normenkette:

DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ; EStG (1997 a.F.) § 2a Abs. 3 ; EG Art. 43 Art. 56 ;

Gründe: